Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung/Betreuungsvollmacht

Wenn ein Mensch plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, muss ein anderer seine Geschäfte regeln. Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder, der volljährig ist.

Was regelt eine Vorsorgevollmacht?


Wer durch Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr handlungsfähig ist, braucht jemanden, der für ihn entscheidet. Per Gesetz gibt es zunächst aber niemanden, der automatisch einspringen darf. Also weder die Eltern, Kinder noch der Ehegatte – und erst recht nicht der unverheiratete Lebenspartner.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie jedoch eine oder mehrere andere Personen Ihres Vertrauens im Falle einer Notsituation benennen, alle oder bestimmte Aufgaben für Sie als Vollmachtgeber zu erledigen. Sie haben somit die Möglichkeit, Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen Ausdruck zu verleihen sowie zusätzliche Anweisungen zu geben, wie Ihre persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht kann beispielsweise auch für Verträge, Versicherungen, Immobilien und Bankangelegenheiten eingesetzt werden oder was dem Vollmachtgeber sonst noch wichtig erscheint.

Es ist deshalb zu raten, die gewünschten und benannten Bevollmächtigten über ihre Benennung zu informieren und sie bereits bei der Erstellung der Vollmacht hinzuzuziehen, um die Wünsche des Vollmachtgebers detailliert durchzusprechen. Sie können im Rahmen der Vorsorgevollmacht auch mehrere Personen benennen, die dann in Absprache gleichberechtigt Ihre Interessen wahrnehmen.

 

Problematisch ist, dass es keinerlei gesetzliche Vorgaben gibt, wie genau eine Vorsorgevollmacht auszusehen hat. Der Spielraum für Formulierungsmöglichkeiten ist damit nahezu unendlich. Im Internet findet sich entsprechend eine Vielzahl von höchst unterschiedlichen Vordrucken. Doch diese sind sehr generell gehalten und gehen nicht unbedingt auf die persönlichen familiären Verhältnisse ein.

Die Geltung der Vorsorgevollmacht sollte nicht eingeschränkt werden und sie sollte auch ausdrücklich über den Tod hinaus bestehen bleiben. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden – auch mündlich.

Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Vorteil: Im Bedarfsfall kann das zuständige Betreuungsgericht die Willensbekundung rasch einsehen.
Diese Registrierung würde über mein Büro erfolgen.

 

Patientenverfügung

 

Um sicherzustellen, dass Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne geregelt werden, wenn Sie auf Grund eines Unfalls, einer Erkrankung oder im Alter dauerhaft oder auch nur vorübergehend nicht mehr in der Lage sein sollten, dies selbst zu tun, ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung zu errichten.

 

Mit der Patientenverfügung können Sie Entscheidungen treffen für die klinische Behandlung in der letzten Lebensphase oder für die Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung, und damit auch eine Vollmacht für den medizinischen Bereich erteilen.
Eine Patientenverfügung muss so unmissverständlich wie möglich formuliert sein, sonst können Ärzte im Ernstfall nicht entsprechend reagieren. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Der entschied, dass die Formulierung „lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht immer ausreicht.

 

Durch die Erstellung beider Dokumente können Sie eine Person Ihres Vertrauens bzw. die behandelnden Ärzte in die Lage versetzen, Ihre Angelegenheiten in Ihrem eigenen, persönlichen Sinne zu regeln. 

 

Die Vorsorgevollmacht bzw. die Patientenverfügung können grundsätzlich unabhängig voneinander erstellt werden. Es macht aber sehr wohl Sinn, beide Dokumente zusammen zu fertigen.

 

Betreuungsverfügung

Ist das Vertrauen nicht da, ist die Vorsorgevollmacht vielleicht die falsche Form. Dann sollte man auf einen gerichtlich bestellten Betreuer setzen. Dieser wird eingesetzt, wenn es keinen Bevollmächtigten gibt oder die Vorsorgevollmacht nicht umfassend genug ist. Der Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts – kann also nicht schalten und walten, wie er will.

Bei einer Betreuungsverfügung wird eine Person benannt, die vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll, falls man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Es kann in der Betreuungsverfügung auch angegeben werden, welchen Personen auf keinen Fall die Betreuung übertragen werden soll.

 

Ein persönliches Beratungsgespräch ist für die Erstellung der Dokumente zwar nicht dringend erforderlich. Es ist jedoch zur Klärung des weiteren Verfahrens und zur Beantwortung eventueller Fragen und Probleme sinnvoll, einen Beratungstermin in meinen Kanzleiräumen zu vereinbaren.

 

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