Anwaltliche Gütestelle

 

Aufgabe der anwaltlichen Gütestelle nach § 6 Abs. 2 des Landesschlichtungsgesetzes Schleswig-Holstein ist die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung. Diese wird durch das Landesschlichtungsgesetz für die folgenden Verfahren obligatorisch vorausgesetzt:

  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
  • Ansprüche aus dem Nachbarrecht, es sei denn, es geht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb,
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

 

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht vorgeschrieben ist:

  • Klagen, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu beheben sind, zum Beispiel Klagen auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen bei Wohnungsmieten,
  • Klagen zwischen Parteien, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben.

 

Kosten des Verfahrens

Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren vor einer anwaltlichen Gütestelle betragen 65,00 Euro. Gelingt das Schlichtungsverfahren und kommt ein Vergleich zustande, erhält die anwaltliche Gütestelle eine zusätzliche Gebühr von 65,00 Euro, das heißt dann insgesamt 130,00 Euro.

Hinzu kommen noch eine Pauschale von 15,00 Euro für Post und Telekommunikationsdienstleistungen sowie ggf. die gesetzliche Umsatzsteuer von 19%.

 

Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach dem Beratungshilfegesetz ist eine Partei von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühren befreit. 

 

--->"Schlichten statt Richten"

 

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die die Tätigkeit der Gütestelle veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat.

Schließen die Parteien einen Vergleich,  werden sie in der Regel auch hinsichtlich der Kosten eine Einigung treffen.

Schließt sich dem Schlichtungsverfahren ein Rechtsstreit an, gehören die durch das Güteverfahren entstandenen Gebühren der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits, sind also von der im Prozess unterliegenden Partei zu tragen.

Im Gegensatz zum Schiedsverfahren vor einer Schiedsstelle der Gemeinde liegen die Kosten geringfügig höher, dafür wird aber auch die Fachkompetenz eines Juristen gegenüber einem ehrenamtlichen Laien geboten.

 

Ich bin im Amtsgerichtsbezirk Eckernförde als anwaltliche Gütestelle zugelassen und stehe gerne für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren für Sie zur Verfügung.

 

 

Rechtsanwalt Bernd Gördes

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